Vertreter des Hessischen Golfverbands (HGV) und des Deutschen Golf Verbands (DGV) waren am Dienstag im hessischen Finanzministerium in Wiesbaden, um auf die für Golfplätze existenzbedrohlichen Auswirkungen der neuen Grundsteuer hinzuweisen. HGV-Präsident Christofer Hattemer schilderte dort diverse Fälle, in denen hessische Golfclubs und Golfanlagenbetreiber fortan eine Grundsteuer in sechsstelliger Höhe bezahlen sollen. Kosten, die für kaum einen der Betroffenen zu refinanzieren sind und damit deren Ende bedeuten könnten. Ein Viertel der rund 60 Golfanlagen in Hessen hat gegenüber dem HGV Alarm geschlagen.
„Unser Gespräch hat zwei Stunden gedauert und es gab durchaus gegenseitiges Verständnis für die Situation“, berichtet Hattemer. Der HGV-Präsident war mit dem Ziel nach Wiesbaden gefahren, die Anwendung der 10-Prozent-Regelung auf Golfanlagen zu verhindern. Nach dieser Sonderregelung im Hessischen Grundsteuergesetz haben Finanzämter bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrags für eine Golfanlage – unabhängig vom konkret festgestellten Bodenrichtwert – zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwertes der Gemeinde anzusetzen. Unter anderem das führte im Extremfall einer hessischen Golfanlage zu einem Anstieg von 8.000 auf 108.000 Euro Grundsteuer pro Jahr.
„Die Sonderregelung ist laut Gesetz zwar nur für bebaute und bebaubare Flächen vorgesehen“, sagt Hattemer. „Die zuständigen Beamten haben uns aber zu verstehen gegeben, dass die Regelung auch auf unbebaute Grundstücke anwendbar sein soll.“ Gleichwohl gibt es laut HGV-Präsident Hattemer einen Lichtblick am Horizont: Die zehn Prozent des Gemeindedurchschnitts seien laut Finanzministerium lediglich als Obergrenze gedacht. Sofern eine Golfanlage vom zuständigen Gutachterausschuss als Sportfläche ausgewiesen wird und deren Bodenrichtwert bestimmt ist, habe dieser Bestand. Natürlich nur, wenn er niedriger als zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwertes der Gemeinde liegt.
Viele Golfanlagen galten bisher als Land- und Forstwirtschaft
Aus dem Leitfaden für Bodenrichtwerte der Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessengeht hervor: Bei einer Feld- oder Ortsrandlage beträgt der Bodenrichtwert einer Sportanlage das Ein- bis Vierfache einer land- bzw. forstwirtschaftlichen Fläche – und damit in der Regel deutlich weniger als nach der 10-Prozent-Regel.
Das Problem ist nur: Ein Großteil der Golfanlagen gilt bis heute als Fläche für Land- und Forstwirtschaft. Um der 10-Prozent-Regel zu entgehen, sind sie auf die Arbeit der Gutachterausschüsse angewiesen. Diese müssen den Bodenrichtwert für die gesamte Golfanlage festlegen. Ist dieser dann in BORIS, dem staatlichen Informationssystem für Bodenrichtwerte, hinterlegt, nutzen die Finanzämter diese Daten für die Bemessung der Grundsteuer.
Angemessene Grundsteuer für Golfplätze
„Für das Überleben einiger Golfclubs und Golfanlagen ist es entscheidend, dass die Gutachterausschüsse angemessene Bodenrichtwerte festlegen“, sagt HGV-Präsident Hattemer. Unklar sei allerdings, inwieweit man diese bewegen könne, bei der Festlegung Besonderheiten von Golfanlagen zu berücksichtigen. „Das hessische Finanzministerium verweist in dieser Frage auf das Wirtschaftsministerium, das für die Gutachterausschüsse zuständig ist“, so Hattemer.
Wichtig ist aus Sicht des HGV, dass bei der Begutachtung von Golfplätzen auch der Anteil extensiv genutzter Flächen berücksichtigt wird: Waldstücke, Biotope, Gebüschriegel, die einen Wert für die Biodiversität, keine Bedeutung aber für die sportliche Nutzung haben. Wenn schon für Golfplätze nicht mehr die Bodenrichtwerte für Land- und Forstwirtschaft gelten dürfen, solle der Beitrag zur Artenvielfalt zumindest steuermindernd wirken.
Stundung oder Erlass der Grundsteuer beantragen
Was aber tun, wenn die Gutachterausschüsse nicht schnell genug tätig werden? Um Zeit zu gewinnen, könnten Golfclubs bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, die Vollziehung des Grundsteuerbescheids auszusetzen – wenngleich das Ansinnen nur teilweise eine Chance auf Erfolg hat. In ihrer Kommune kann eine Golfanlage einen Erlass, einen Teilerlass oder eine Stundung der Grundsteuer beantragen. Die gute Nachricht: Ändert sich im Nachhinein der Bodenrichtwert, weil der Gutachterausschuss ein halbes Jahr Vorlauf benötigte, dann könnte diese Änderung rückwirkend gelten.
„Im Ministerium ist man sich im Klaren darüber, dass die Neuregelung der Grundsteuer zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den Golfanlagen führt“, sagt Christofer Hattemer. Aus Sicht des HGV sei problematisch, dass grundsätzlich allein gemeinnützige Vereine, denen Grund und Boden ihres Golfplatzes gehört, nicht aber gemeinnützige Golfvereine als Pächter von der Grundsteuer befreit sind. Dies ergibt sich jedoch aus dem Grundsteuergesetz des Bundes.